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Verständigung im Strafverfahren

06. Januar 2012 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Verständigung (Deal) im Strafverfahren ist seit 2009 in die Strafprozeßordnung aufgenommen worden. Zwischnzeitlich hat der BGH mehrfach die Möglichkeit erhalten sich zu dem neuen Rechtsinstitut der Verständigung zwischen Gericht, Strafverteidiger und Staatsanwaltschaft zu äußern. 

Mit dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) ist der § 257c StPO und weitere, die Verständigung in Strafsachen betreffende Bestimmungen, in die Strafprozessordnung eingefügt worden. Mit einer derartigen Beendigung des erstinstanzlichen Strafverfahrens ist keine Beschränkung hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis verbunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 156/09, StV 2009, 680; vom 6. August 2009 - 3 StR 547/08, NStZ 2010, 289, 290; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 257c Rn. 32a; Weider in Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, 155 f., 160 f.). Daher kann in der  Revision gerügt werden, das Gericht habe seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO), selbst wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist (BGH - 3 StR 196/11 -).

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