GASAG verliert erneut.
26. Oktober 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonDie GASAG hatte ihren Kunden auf Nachzahlung vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg in Anspruch genommen. Hintergrund war, dass unser Mandant mit der GASAG 2001 einen Sonderkundenvertrag mit dem Tarif "Vario 1" abgeschlossen hatte und die GASAG meinte ab dem 1.1.2007 könne sie auf der Grundlage des § 5 Abs.2 GasGVV einseitig den Sonderkundenvertrag in einen Grundversorgungsvertrag umstellen und zukünftig den Tarif "GASAG Komfort" berechnen. Dem trat nunmehr das Amtsgericht - mit noch nicht rechtskräftigem- Urteil vom 20.10.2011 entgegen und wies die Klage der GASAG ab.
Die GASAG hatte mit Wirkung zum 1.1.2007 dem Kunden mitgeteilt, dass der Tarif "Vario 1" eingestellt wird und ab diesem Zeitpunkt, wenn sich der Mandant nicht anderweitig entscheidet, würde er auf der Grundlage eines Grundversorgungsvertrages zukünftig nach dem wesentlich teureren Tarif "GASAG-Komfort" mit Erdgas beliefert. Dem widersprach der Kunde und korrigierte die Jahresabrechnung der GASAG auf den ursprünglich vereinbarten Tarif "Vario 1", so dass über die Jahre eine erhebliche Differenz entstand, die die GASAG im Jahre 2010 einklagte.
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