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Absehen vom Fahrverbot - AG Oranienburg

19. Oktober 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Gericht kann ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen, weil die Anordnung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung im Hinblick auf das Maß der Schuld des Täters und der mit dem Fahrverbot für den Betroffenen verbundenen Nachteile vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Nachteile das nach dem Gesetz vorausgesetzte "durchschnittliche" Ausmaß übersteigen, rechtfertigt noch kein Absehen vom Fahrverbot ( OLG Brandenburg - 1 Ss (OWi) 60B/97).

Im vorliegenden Fall war jedoch die Schuld des Betroffenen als durchschnittlich anzusehen und die mit dem Fahrverbot verbundenen privaten und beruflichen Nachteile einer Existenzbedrohung gleich zu setzen, so dass das Amtsgericht Oranienburg in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes absah (13 b OWi 388-Js-OWi 5772/11(218/11)).

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