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Instandhaltungspflicht des Vermieters nur soweit zur Mietsache gehörend.

07. Oktober 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Instandhaltungspflicht des Vermieters einer Wohnung nicht grenzenlos ist.

Im vorliegenden Fall hatten sich Mieter und Vermieter einer Wohnung u.a. darüber gestritten, wer von ihnen für die Reparatur des vorhandenen Außenwandgasofens verantwortlich ist und daher auch die Kosten zu tragen hat.

Nur wenn der in der Wohnung vorhandene Außenwandgasofen zur Wohnung gehört, weil er z.B. mitvermietet oder später vermieterseitig eingebaut wurde, gehört er zur Ausstattung der Mietsache, was dann zur Folge hat, dass sich hierauf auch die Instandhaltungspflicht des Vermieters erstreckt. 

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen haben eine Instandhaltungspflicht der in das Mietverhältnis als Vermieterin eingetretenen Beklagten für den Außenwandgasofen verneint, weil die Klägerin den Beweis dafür, dass dieser vermieterseits eingebaut wurde und deshalb zur Ausstattung der Mietsache gehörte, nicht hat führen können. (BGH vom 17.8.2011 - VIII ZR 96/11)

 


 

 

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