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Betriebskostenvorauszahlungen erhöht.

29. September 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Der BGH hat sich in einem noch nicht veröffentlichen Urteil zur Frage der Anapassung von Betriebskostenvorauszahlungen gem. § 560 BGB geäußert.

Auf der Grundlage ihrer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 hatte die Vermieterin zugleich eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen vorgenommen. Die neue monatlich zu zahlende Betriebskostenvorauszahlung ermittelte sie, indem die Kosten aus der Abrechnung 2008 durch zwölf Monate teilte und einen Sicherheitsaufschlag von 10 % ansetzte. Gegen diesen Sicherheitsaufschlag wendeten sich die Mieter mittels negativer Feststellungklage mit Erflog.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 28.9.2011 - VIII ZR 294/10 - klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten "Sicherheitszuschlag" von 10 %.

Mitteilung der Pressestelle des BGH 148/2011

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