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Versorgungssperre bei Wohngeldrückständen

26. September 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Wohngeldrückstände von einzelnen Wohnungseigentümern, können auf Dauer die Wohneigentümergemeinschaft erheblich finanziell belasten. Um den säumigen Eigentümer zu einer möglichst schnellen Tilgung seiner Wohngeldschulden gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu bewegen, hat sich in der Praxis die sog. Versorgungssperre bewährt.

Zu den Voraussetzungen der Versorgungssperre:

 

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es keinem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zuzumuten ist, dauerhaft für einen anderen Wohnungseigentümer dessen ge­mein­schaft­li­chen Kostenanteil zu übernehmen. Der Eigentümergemeinschaft steht daher hin­sicht­lich ihrer Leistung gegenüber dem säumigen Eigentümer ein Zurückbehaltungsrecht ge­mäß § 273 BGB zu. Zahlt der Wohnungseigentümer dauerhaft kein Wohngeld, so kann die Eigentümergemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen die jeweilige Wohnung oder das jeweilige Sondereigentum von der Versorgung abtrennen. Eine solche Maß­nah­me ist allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, unabhängig von den evtl. technischen Schwierigkeiten der Durchführung einer Versorgungssperre, möglich:

 
1. Gültiger Wirtschaftsplan bzw. Wohngeldabrechnung
 
Voraussetzung ist, dass ein bestandskräftiger Wirtschaftsplan in bezug auf die Durch­set­zung der monatlich fälligen Wohngelder für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorhanden ist. Glei­ches gilt für etwaige Nachzahlungen aus der Wohngeldabrechnung. Auch hier ist Voraus­set­zung, daß er beschlossen und bestandskräftig ist.
 
2. Mehrheitsbeschluss über den Ausspruch der Versorgungssperre
 
Über den Ausspruch der Versorgungssperre muss ein bestandskräftiger Mehr­heits­be­schluss der Wohnungseigentümer vorliegen.
 
3. Androhung der Versorgungssperre
 
Die Versorgungssperre ist, bevor sie technisch umgesetzt wird, dem Miteigentümer schrift­lich anzudrohen, um ihm die Möglichkeit zu geben, noch vor Absperrung die bisher auf­ge­lau­fe­nen Schulden zu tilgen.
 
4. Erhebliche Rückstände
 
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein erheblicher Rückstand bestehen muss, d.h. der Wohnungseigentümer mit mindestens sechs Raten des mo­nat­li­chen zu zahlenden Wohngeldes im Rückstand.
 
5. Selbst genutzte Wohneinheit oder vermietete Wohneinheit
 
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Versorgungssperre grundsätzlich ge­gen den Wohnungseigentümer auszusprechen ist. Die Versorgungssperre ist jedoch auch dann möglich, wenn der Wohnungseigentümer die Wohnung bzw. das Sondereigentum vermietet hat. Die Wohneigentümergemeinschaft ist bei erheblichen Wohngeldrückständen eines Woh­nungs­ei­gen­tü­mers für die Vergangenheit berechtigt, gegenüber dem säumigen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und auch seinem Mieter die Versorgung der vermieteten Räume mit Hei­zung und Wasser bis zum Ausgleich der Rückstände zu unterbinden (GE 2001, 1137 ff.).
 
Allerdings ist der Mieter nicht verpflichtet, zur Durchführung der Versorgungssperre dem Haus­ver­wal­ter Zutritt zur Wohnung zu gewähren (Landgericht Berlin vom 18.08.05, 30 O 262/05).
 
Etwas unklar war die Rechtslage bei dinglichen Wohnberechtigten. Nach ei­nem Urteil des Landgerichtes Berlin vom 19.06.07 (GE 2008, 207) meint die 53. Kammer, dass gegenüber dem dinglich Wohnberechtigten an einer Eigentumswohnung dem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer bei Beitragsrückständen kein Zurückbehaltungsrecht zustehen würde. Nach einem Urteil des Landgerichtes Berlin vom 07.12.07 (GE 2008, 341) meint die 22. Zi­vil­kam­mer, dass auch eine Versorgungssperre gegenüber einem dinglich Wohn­be­rech­tig­ten zulässig ist, da die Rechte aus einem dinglichen Wohnrecht nicht weiter gehen kön­nen, als die des Eigentümers selbst. Der dinglich Wohnberechtigte kann der Versorgungssperre auch nicht dadurch entgehen, dass er nur das was er bisher an den Eigentümer der Wohnung monatlich zahlt (Betriebskosten) zukünftig an die Eigentümergemeinschaft entrichtet. Das Kammergericht hat hierzu in seinem Urteil vom 30.6.2009 (27 U 19/08.WEG) nochmals klargestellt:
 
"Die vom Landgericht vorgenommene Zug um Zug-Verurteilung könnte nur dann Bestand haben, wenn die Klägerin das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten bezüglich der Versorgung mit Wasser und Heizung durch Zahlung von Teilbeträgen der Wohngeldansprüche der Gemeinschaft abwenden könnte. Dem steht entgegen, dass dieses Zurückbehaltungsrecht - wie oben bereits ausgeführt - nur durch vollständige Zahlung aller Rückstände zum Erliegen gebracht werden kann (KG, Beschluss vom 8.8.2005, 24 W 112/04 = NJW-RR 2006, 446). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sich die Eigentümergemeinschaft im vorliegenden Fall mit weniger als der vollständigen Leistung zufrieden geben müsste. Wenn dies der Fall wäre, wäre der Beschluss vom 4.4.2007 - konsequenterweise - als übermäßig oder unverhältnismäßig zu qualifizieren und auf seiner Grundlage dürfte gar keine Versorgungssperre durchgesetzt werden. Dass Letzteres nicht der Fall ist, ist zwischenzeitlich durch das Kammergericht abschließend entschieden (Beschluss vom 19.2.2009, 24 W 259/08)."
 
6. Aufhebung der Versorgungssperre
 
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht verpflichtet, die Versorgungssperre aufzuheben, nur weil der säumige Wohnungseigentümer eine Teilzahlung anbietet. Eine Versorgungs­sper­re ist allerdings aufzuheben, wenn mehr als 70 % der Forderung aus­ge­gli­chen sind.
 
Zu den Voraussetzungen einer Versorgungssperre auch BGH vom 10.06.05, V ZR 235/04; OLG München vom 23.02.05, 34 WX 005/05; KG, 24 W 112/04, 24 W 7/01, 24 W 113/04.
 

Geschrieben in Wohnungseigentumsrecht
 
 
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