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Wohneigentumsverfahren - Kostenrecht

06. September 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Im Anwendungsbereich des § 50 WEG müssen in einem Kostenfestsetzungsverfahren sämtliche Kostengläubiger beteiligt werden.
Sind nach § 50 WEG nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig, kommt die vorrangige Erstattung des von der Mehrheit der beklagten Wohnungsei-gentümer beauftragten Prozessbevollmächtigten nur in Betracht, wenn den übrigen Beklagten Gelegenheit gegeben worden ist, auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen; ansonsten ist der Kostenerstattungsanspruch zu quoteln.

BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 -

Geschrieben in Wohnungseigentumsrecht
 
 
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