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Eigenbedarf – neue Kündigungssperrfristen ab dem 1.9.2011

06. September 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Besonderen Kündigungsschutz genießen Mieter bei einer Eigenberafskündigung deren Wohnung erst nach der Überlassung der Wohnung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und die Wohnung veräußert wurde.

Ist nach der Wohnungsüberlassung Wohneigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, kann sich der Erwerber wegen Eigenbedarf erst nach Ablauf der Kündigungssperrfrist gem. § 577a Abs. 1 BGB berufen.

Ab dem 1. September 2011 gilt nach der Berliner Kündigungsschutz-klausel-Verordnung vom 16.8.2011 eine erweiterte Kündigungssperrfrist von sieben Jahren nach Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und anschließender Veräußerung in den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Pankow, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg. 

In den anderen Berliner Bezirken gilt weiterhin eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren.

Die Frist des erweiterten Kündigungsschutzes beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung der umgewandelten Wohnung und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.

Geschrieben in Mietrecht
 
 
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