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Eigenbedarfskündigung

05. September 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

In der Wohnraummiete sind die Möglichkeiten des Vermieters einen Mietvertrag ordentlich zu kündigen auf die Fälle des § 573 BGB reduziert. Eine Möglichkeit ist die sog. Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter von Wohnraum kann das Mietverhältnis gegenüber dem Mieter fristgemäß kündigen, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt.

Das Amtsgericht Berlin - Tiergarten hat sich in einem kürzlich veröffentlichen Urteil sowohl zu den Begründungserfordernissen als auch zur Anbietpflicht im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung geäußert.

Gibt der Vermieter im Kündigungsschreiben an, dass er die 60 m² große Wohnung des Mieters für seine Mutter benötige, die aktuell in einer 165 m² großen Eigentumswohnung lebe, die zu groß und zu teuer sei, genügt dies den formellen Anforderungen des § 573 Abs. 3 ZPO, auch wenn weder der Name noch das Alter der Mutter im Kündigungsschreiben genannt wird.

Die Anbietpflicht des Vermieters erstreckt sich nur auf vergleichbare Wohnungen in dem Haus, in dem sich die von der Eigenbedarfskündigung betroffene Wohnung befindet, nicht auf andere Wohnungen aus dem Bestand des Vermieters.

AG Tiergarten, Urteil vom 13.1.2011-8 C 66/10-

 

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