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Bonusklausel bei Flexstrom unklar.

02. September 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Stiftung Warentest hatte bereits im Oktober 2010 vor Billigangeboten  beim Wechsel des Stromanbieters gewarnt. Insbesondere wurde auf die Lockangebote der Firmen Teldafax und Flexstrom  hingewiesen. In vielen Briefen würden Kunden der Firma Flexstrom sich über die Unterschlagung  vereinbarter Boni beklagen.

Vor Kurzem musste sich das Amtsgericht Tiergarten mit einer Klausel zum Bonus für Neukunden bei Flexstrom auseinandersetzen.

 

 In den streitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Flexstrom hieß es hierzu u.a.:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
 
Diese Klausel ist unklar, so dass sie im Sinne des Verbrauchers so auszulegen ist, dass der Bonus beansprucht werden kann, wenn der Stromlieferungsvertrag zwölf Monate bestand. Der  rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde würde nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt unterscheiden (AG Tiergarten vom 24.1.2011, 3 C 377/10).

Geschrieben in Zivilrecht
 
 
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