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Ehegattenunterhalt bei Betreuung von Kindern

09. August 2011 von Rechtsanwalt Dietmar Streso

Der BGH bekräftigt erneut den Gesetzgeber - Unterhalt für einen Ehegatten nach der Scheidung für die Betreuung von Kindern über  3 Jahren soll Ausnahme sein

Seit dem 01.01.2008 regelt der § 1570 BGB den Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes neu. Danach ist für 3 Jahre nach Geburt des Kindes kein Raum zur Diskussion über nachehelichen Unterhalt, wenn ein Elternteil das Kind pflegt oder erzieht .

Was aber dann ? Nach dem alten Altersphasenmodell konnte gestaffelt weiter Unterhalt gefordert werden, eine Verpflichtung, gleich für den eigenen Unterhalt durch Vollbe-schäftigung zu sorgen, gab es nicht.

Anders jetzt !!!  Aber wie reagieren die Gerichte ? Immer wieder wird versucht, ein Konstrukt zu erschaffen, wonach auch ein vielleicht 10, 12 oder noch mehr Jahre altes Kind betreut werden muß - und oftmals sehen das auch die Gerichte so.

Mehrfach hat der BGH dargelegt, dass er der Auffassung des Gesetzgebers folgt - ein Betreuungsunterhalt nach dem 3. Lebensjahr muß sich aus den Umständen das Kind betreffend ableiten und darf nicht "versteckt" einen Aufstockungsunterhalt darstellen. Aber genau dieser ergibt sich, liest man diverse Urteile der Familiengerichte.

Da wird eben doch mal Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung `übersehen`.

Das Land Berlin gewährleistet schon seit Jahren eine umfassende Betreuung ( Kita- Förderungsgesetz, Hortbetreuung, Ganztagschulen ), aber nein, die nacheheliche, nach dem Gesetz nicht mehr bestehende Solidarität der nun geschiedenen lebe hoch !!!

Es besteht also kein Grund, nicht dem BGH in seiner Auffassung, Betreuung nach dem 3. Lebensjahr durch einen Elternteil muß zwingend notwendig und nicht anderweitig möglich sein, zu folgen.

Geschrieben in Familienrecht
 
 
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