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Bußgeldverfahren : Wer darf in Brandenburg Verkehrsordnungswidrigkeiten des fließenden Verkehrs verfolgen?

29. Juli 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Nach § 26 StVG sind hierzu grundsätzlich die Behörden und Dienststellen der Polizei zu be­ru­fen. Näheres bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Nach dem Ge­setz über den Aufbau und die Befugnis der Ordnungsbehörden (Ord­nungs­be­hör­den­ge­setz - OBG) sind neben den Polizeibehörden gemäß § 47 (3) die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Ei­sen­hüt­ten­stadt und Schwedt/Oder in ihren jeweiligen Gebieten unbeschadet der Zu­stän­dig­keit der Polizeibehörden an Gefahrenstellen zuständig für die Überwachung der Ein­hal­tung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Licht­zei­che­nan­la­gen im Straßenverkehr. Dies gilt nicht für Bundesautobahnen.

Gemäß § 47 (3) a OBG ist darüber hinaus der Minister des Innern ermächtigt, auf An­trag einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes im Benehmen mit dem Landkreis die Zu­stän­dig­kei­ten nach Absatz 3 Satz 1 durch Rechtsverordnung für deren Gebiet auf die ört­li­che Ordnungsbehörde einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes zu übertragen, wenn diese den Nachweis einer sachgerechten, wirtschaftlichen und wirksamen Auf­ga­ben­wahr­neh­mung erbringt.  

Von dieser gesetzlichen Legitimation hat das Ministerium des Innern des Landes Bran­den­burg in Form der Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit für die Über­wa­chung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Licht­zei­che­nan­la­gen im Straßenverkehr (Überwachungszuständigkeitsverordnung - ÜbZustV), zu­letzt geändert durch Verordnung vom 05.01.2011, Gebrauch gemacht. Danach dürfen die in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Gemeinden in ihrem jeweiligen Gebiet an Ge­fah­ren­stel­len unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden die Einhaltung der zu­läs­si­gen Höchstgeschwindigkeit und die Befolgung der Lichtzeichenanlagen im Stra­ßen­ver­kehr überwachen. Nach der Anlage gehören hierzu aktuell aus 8 Landkreisen des Lan­des Brandenburg insgesamt 16 namentlich aufgeführte Gemeinden und Städte, wie bei­spiels­wei­se die Stadt Teltow oder die Stadt Hennigsdorf. Danach sind im Einklang mit § 26 StVG in Brandenburg für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, soweit sie die Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit bzw. die Einhaltung der Regeln von Lichtzeichenanlagen betreffen, mit den hier dargestellten Details die Kreis­ord­nungs­be­hör­den oder die Ordnungsbehörden großer Städte (§ 47 (3) OBG) und der namentlich in der ÜbZustV genannten kleineren Städte und Gemeinden neben den Polizeibehörden, so­weit es nicht die Autobahn betrifft, an Gefahrenstellen auch zuständig. Voraussetzung ist sowohl nach § 47 (3) als auch nach § 47 (3) a OBG, dass es sich bei den jeweiligen Über­wa­chun­gen um Gefahrenstellen handeln muss. 
 
Was im Sinne der hier zitierten Regelungen eine Gefahrenstelle ist, wird nicht näher de­fi­niert oder kommentiert. Hierzu gibt es einen Runderlass des Ministeriums des Innern des Lan­des Brandenburg vom 15.09.1996, der dies näher ausgestaltet.
 
Unter Pkt. 5.2.1.2 heißt es:
 
"Überwachungsmaßnahmen sind speziell dort durchzuführen, wo sich häufig Unfälle er­eig­nen (Unfallhäufigkeitsstellen mit vielen schweren Unfällen, die Folge von überhöhten Ge­schwin­dig­kei­ten sind) oder wo die Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich Unfälle er­eig­nen werden (Stellen mit besonderen Gefährdungen). Eine verstärkte Überwachung soll ins­be­son­de­re an Stellen erfolgen, an denen erfahrungsgemäß wiederholt wichtige Ver­kehrs­re­geln mißachtet und die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß sich Unfälle ereignen wer­den, sofern diese Stellen nicht durch verkehrsregelnde und bauliche Maßnahmen ent­schärft werden können."
 
Weiter heißt es unter Pkt. 5.2.1.4 im Runderlaß, daß entsprechende Meß­or­te in den jeweiligen Landkreisen und Gemeinden aus Gründen der Rechtssicherheit mit den örtlich zuständigen Polizeischutzbereichen unter Beteiligung der Ver­kehr­sun­fall­kom­mis­sion festgelegt und dokumentiert sein sollen. So soll beispielsweise im Landkreis Pots­dam-Mittelmark ein entsprechender Meßstellenkatalog nach den Kritierien, die im Rund­er­laß aufgestellt worden sind, existieren. Dieser Meßstellenkatalog ist nicht der Öffentlichkeit zugänglich.
 
Die Frage, die sich für den Verteidiger in Verkehrsbußgeldsachen ergibt, ist, wie dem letzt­end­lich effektiv zu begegnen ist, wenn der Verdacht besteht, dass an einer Meßstelle von einer nicht zuständigen Verwaltungsbehörde, wie beispielsweise dem Landkreis oder Ge­mein­den oder Städten des Landes Brandenburg, Verkehrsordnungswidrigkeiten ver­folgt werden und Zweifel daran bestehen, daß es sich bei dem Tatort bzw. Meßort um ei­ne Gefahrenstelle im Sinne der oben zitierten Zuständigkeitsregelung handelt. Nach mei­ner Auffassung könnte bei bereits fehlender Zuständigkeit des Landkreises, der Ge­mein­de bzw. der jeweiligen Stadt ein Verfahrenshindernis gemäß §§ 206 a, 260 (3) StPO i.V.m. § 46 (1) OWiG vorliegen, so daß das Verfahren einzustellen ist. Kann also die Ver­fol­gungs­be­hör­de im Land Brandenburg, soweit es sich nicht um die nach dem Bran­den­bur­ger Polizeigesetz generell zuständige Polizeibehörde handelt, nachweisen, daß der Tat­ort eine Gefahrenstelle ist, wäre für die Verfolgung gemäß § 47 OBG i.V.m. § 36 (2) Satz 1 OWiG und § 26 (1) Satz 1 StVG die Verfolgungsbehörde wie beispielsweise die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises oder die Ordnungsbehörde bzw. Buß­geld­stel­le der Stadt oder Gemeinde im Land Brandenburg nicht zuständig und damit wo­mög­lich auch nicht das nach § 68 (1) Satz 1 und (3) OWiG zuständige Amtsgericht. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichtes ist nur auf besondere Rü­ge zu prüfen (Göhler, § 68, Rn 25), was bedeutet, dass bis zum Beginn der Haupt­ver­hand­lung die Unzuständigkeitsrüge erhoben werden muss, ansonsten ei­ne darauf gestützte Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat.
 
Hat den Bußgeldbescheid eine nach den oben zitierten Regelungen unzuständige Be­hör­de erlassen, kann dieser keine geeignete Verfahrensgrundlage sein, wenn er nichtig ist. Nich­tig­keit wird bei sachlicher Unzuständigkeit allerdings nur dann angenommen, wenn schwer­wie­gen­de, offenkundige Mängel vorliegen. Bei einem vergleichbaren Fall hat dies das Bayerische OLG in einem Beschluß vom 29.09.2004 (1 ObOWi 390/04) ver­neint.
 
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die von einer unzuständigen Behörde erhobenen Be­wei­se einem Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot unterliegen, weil eine Ver­let­zung des § 261 StPO i.V.m. § 79 (3) Satz 1 OWiG vorliegt. Nur wenn davon auszugehen ist, dass der Bußgeldbescheid wirksam erlassen worden ist, können auch grundsätzlich die dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Feststellungen der Verwaltungsbehörde ver­wer­tet werden. In diesem Falle sollte der Verwertung der von der Verfolgungsbehörde in die Hauptverhandlung eingeführten Beweise durch den Verteidiger widersprochen wer­den.

Geschrieben in Verkehrsrecht
 
 
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