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Bußgeldverfahren : Wer darf in Brandenburg Verkehrsordnungswidrigkeiten des fließenden Verkehrs verfolgen?
29. Juli 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson
Nach § 26 StVG sind hierzu grundsätzlich die Behörden und Dienststellen der Polizei zu berufen. Näheres bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Nach dem Gesetz über den Aufbau und die Befugnis der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) sind neben den Polizeibehörden gemäß § 47 (3) die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder in ihren jeweiligen Gebieten unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden an Gefahrenstellen zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr. Dies gilt nicht für Bundesautobahnen.
Gemäß § 47 (3) a OBG ist darüber hinaus der Minister des Innern ermächtigt, auf Antrag einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes im Benehmen mit dem Landkreis die Zuständigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 durch Rechtsverordnung für deren Gebiet auf die örtliche Ordnungsbehörde einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes zu übertragen, wenn diese den Nachweis einer sachgerechten, wirtschaftlichen und wirksamen Aufgabenwahrnehmung erbringt.

Von dieser gesetzlichen Legitimation hat das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg in Form der Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr (
Überwachungszuständigkeitsverordnung - ÜbZustV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.01.2011, Gebrauch gemacht. Danach dürfen die in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Gemeinden in ihrem jeweiligen Gebiet an
Gefahrenstellen unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die Befolgung der Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr überwachen. Nach der Anlage gehören hierzu aktuell aus 8 Landkreisen des Landes Brandenburg insgesamt 16 namentlich aufgeführte Gemeinden und Städte, wie beispielsweise die Stadt Teltow oder die Stadt Hennigsdorf. Danach sind im Einklang mit § 26 StVG in Brandenburg für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, soweit sie die Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit bzw. die Einhaltung der Regeln von Lichtzeichenanlagen betreffen, mit den hier dargestellten Details die Kreisordnungsbehörden oder die Ordnungsbehörden großer Städte (§ 47 (3) OBG) und der namentlich in der ÜbZustV genannten kleineren Städte und Gemeinden neben den Polizeibehörden, soweit es nicht die Autobahn betrifft, an
Gefahrenstellen auch zuständig. Voraussetzung ist sowohl nach § 47 (3) als auch nach § 47 (3) a OBG, dass es sich bei den jeweiligen Überwachungen um
Gefahrenstellen handeln muss.
Was im Sinne der hier zitierten Regelungen eine
Gefahrenstelle ist, wird nicht näher definiert oder kommentiert. Hierzu gibt es einen
Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 15.09.1996, der dies näher ausgestaltet.
Unter Pkt. 5.2.1.2 heißt es:
"Überwachungsmaßnahmen sind speziell dort durchzuführen, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallhäufigkeitsstellen mit vielen schweren Unfällen, die Folge von überhöhten Geschwindigkeiten sind) oder wo die Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich Unfälle ereignen werden (Stellen mit besonderen Gefährdungen). Eine verstärkte Überwachung soll insbesondere an Stellen erfolgen, an denen erfahrungsgemäß wiederholt wichtige Verkehrsregeln mißachtet und die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß sich Unfälle ereignen werden, sofern diese Stellen nicht durch verkehrsregelnde und bauliche Maßnahmen entschärft werden können."
Weiter heißt es unter Pkt. 5.2.1.4 im Runderlaß, daß entsprechende Meßorte in den jeweiligen Landkreisen und Gemeinden aus Gründen der Rechtssicherheit mit den örtlich zuständigen Polizeischutzbereichen unter Beteiligung der Verkehrsunfallkommission festgelegt und dokumentiert sein sollen. So soll beispielsweise im Landkreis Potsdam-Mittelmark ein entsprechender Meßstellenkatalog nach den Kritierien, die im Runderlaß aufgestellt worden sind, existieren. Dieser Meßstellenkatalog ist nicht der Öffentlichkeit zugänglich.
Die Frage, die sich für den Verteidiger in Verkehrsbußgeldsachen ergibt, ist, wie dem letztendlich effektiv zu begegnen ist, wenn der Verdacht besteht, dass an einer Meßstelle von einer nicht zuständigen Verwaltungsbehörde, wie beispielsweise dem Landkreis oder Gemeinden oder Städten des Landes Brandenburg, Verkehrsordnungswidrigkeiten verfolgt werden und Zweifel daran bestehen, daß es sich bei dem Tatort bzw. Meßort um eine Gefahrenstelle im Sinne der oben zitierten Zuständigkeitsregelung handelt. Nach meiner Auffassung könnte bei bereits fehlender Zuständigkeit des Landkreises, der Gemeinde bzw. der jeweiligen Stadt ein Verfahrenshindernis gemäß §§ 206 a, 260 (3) StPO i.V.m. § 46 (1) OWiG vorliegen, so daß das Verfahren einzustellen ist. Kann also die Verfolgungsbehörde im Land Brandenburg, soweit es sich nicht um die nach dem Brandenburger Polizeigesetz generell zuständige Polizeibehörde handelt, nachweisen, daß der Tatort eine Gefahrenstelle ist, wäre für die Verfolgung gemäß § 47 OBG i.V.m. § 36 (2) Satz 1 OWiG und § 26 (1) Satz 1 StVG die Verfolgungsbehörde wie beispielsweise die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises oder die Ordnungsbehörde bzw. Bußgeldstelle der Stadt oder Gemeinde im Land Brandenburg nicht zuständig und damit womöglich auch nicht das nach § 68 (1) Satz 1 und (3) OWiG zuständige Amtsgericht. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichtes ist nur auf besondere Rüge zu prüfen (Göhler, § 68, Rn 25), was bedeutet, dass bis zum Beginn der Hauptverhandlung die Unzuständigkeitsrüge erhoben werden muss, ansonsten eine darauf gestützte Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat.
Hat den Bußgeldbescheid eine nach den oben zitierten Regelungen unzuständige Behörde erlassen, kann dieser keine geeignete Verfahrensgrundlage sein, wenn er nichtig ist. Nichtigkeit wird bei sachlicher Unzuständigkeit allerdings nur dann angenommen, wenn schwerwiegende, offenkundige Mängel vorliegen. Bei einem vergleichbaren Fall hat dies das Bayerische OLG in einem Beschluß vom 29.09.2004 (1 ObOWi 390/04) verneint.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die von einer unzuständigen Behörde erhobenen Beweise einem Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot unterliegen, weil eine Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 79 (3) Satz 1 OWiG vorliegt. Nur wenn davon auszugehen ist, dass der Bußgeldbescheid wirksam erlassen worden ist, können auch grundsätzlich die dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Feststellungen der Verwaltungsbehörde verwertet werden. In diesem Falle sollte der Verwertung der von der Verfolgungsbehörde in die Hauptverhandlung eingeführten Beweise durch den Verteidiger widersprochen werden.
Geschrieben in
Verkehrsrecht