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Zwangsvollstreckung: Auto nicht immer pfändbar.

18. Juli 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Der PKW eines Schuldners unterliegt nicht in jedem Fall der Pfändung.

Das Auto des Schuldners ist in aller Regel pfändbar. Das Gesetz kennt jedoch eine Reihe von Ausnahmen. So ist z.B. der PKW nicht pfändbar, wenn er für die Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigt wird (§ 811 Abs.1 Ziffer 5 ZPO), es sei denn der Schuldner kann in zumutbarer Art und Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen ( Zöller, ZPO, § 811, Rn.41).  Unpfändbar ist auch der PKW eines gehbehinderten Schuldners nach § 811 Abs.1 Ziffer 5 ZPO, wie jetzt der BGH ( Urteil vom 16.6.11 - VII ZB 12/09 ) entschieden hat.

Der Pkw eines gehbehinderten Schuldners unterliegt nicht der Pfändung, wenn die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789).

 

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