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Wohneigentum: Zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch die Wohnungseigentümer

15. Juli 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen den Kostenverteilungsschlüssel für bauliche Maßnahmen abändern. Hierzu hat sich der BGH vor kurzem in einer Entscheidung geäußert.

Nach dem mit der Novelle 2007 geänderten § 16 WEG können die Wohneigentümer die Verteilung der Kosten für bauliche Maßnahmen im Einzelfall in Abweichung gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen ändern ( § 16 Abs.4 WEG). Hierbei ist der Eigentümergemeinschaft - so der V. Senat des BGH - ein weiter  Gestaltungspielraum einzuräumen.

Auch bei der Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels aufgrund einer in der Teilungserklärung enthaltenen Öffnungsklausel steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu, BGH  Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 2/10 -.
 
Und weiter heißt es hierzu in der Begründung: Die Novellierung des Wohnungseigentumsrechts hat dazu geführt, dass den Wohnungseigentümern nunmehr bei der Änderung oder der Durchbrechung von Umlageschlüsseln aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Das gilt auch für die Verteilung von Instandsetzungskosten, bei der den Wohnungseigentümern ebenfalls ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen zusteht (Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 164/09, Rn. 13, zu § 16 Abs. 4 WEG).
 
Im vorliegenden Fall scheiterte der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümer zwar trotzdem, weil die notwendige Mehrheit nicht erreicht und nicht der "Einzelfall" geregelt wurde, aber generell sind mit dem neuen § 16 Abs. 4 WEG  die Entscheidungsmöglichkeiten deutlich erweitert worden.

Geschrieben in Wohnungseigentumsrecht
 
 
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