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Harry, hol schon mal den Wagen …

12. Juli 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Parkplatzreservierung der besonderen Art.

Da wird doch direkt vorm Haus, mitten in der Stadt ein wunderbarer schattiger Parkplatz frei. Grund genug, das Frühstück zu unterbrechen, um den entfernt geparkten Wagen her zu holen. „Schatz, stell dich da hin und halte mir den Parkplatz frei.“, sagt er und greift sich die Wagenschlüssel. Schatz steht in der Parklücke und verteidigt diese ohne Erfolg gegen einen parkwilligen Fahrer, der nicht einsieht, dass der Parkplatz reserviert sein soll. Und er hat recht – wer zuerst kommt, parkt zuerst ( §12 Abs.5 StVO ). Und da Parklücken für Fahrzeuge gedacht sind, sollte "Schatzi" sich da nicht draufstellen.

Es lohnt sich also eher nicht, das Frühstück für eine unvorhergesehene Parklücke zu unterbrechen.

Geschrieben in Verkehrsrecht
 
 
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