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Pressemitteilung des BMJ: Höhere Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2011

07. Juli 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2005 erhöht worden. Der Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 4,44% erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

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Ab dem 1. Juli 2011 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.028,89 Euro (bisher: 985,15 Euro) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 387,22 Euro (bisher: 370,76 Euro) für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro (bisher 206,56 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil. Die genauen Beträge ergeben sich aus einer Broschüre, die unter www.bmj.de abrufbar ist.

Geschrieben in Zivilrecht
 
 
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