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Mietrechtsänderungsgesetz sagt Mietnomaden den Kampf an (Teil IV)

02. Juli 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Räumungsvollstreckung per Berliner Räumung.

Die Bundesregierung beabsichtigt, noch vor der Sommerpause das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln – Mietrechtsänderungsgesetz – (MietRÄndG) durchs Parlament zu bringen.

Die Räumung selbst kleiner Wohnungen kann mehrere tausend Euro kosten. Ich kenne Fälle aus meiner Praxis, in denen Gerichtvollzieher in der Vergangenheit bereits bei Erteilung eines Auftrages der Zwangsräumung einer Drei-Zimmer-Wohnung einen Vorschuss für Gerichtsvollzieherkosten, Schlüsseldienst, Spedition und Lagerkosten von über fünftausend Euro verlangt haben. Diesen Vorschuss kann so mancher Vermieter nach jahrelangem Räumungsprozess häufig nicht mehr aufbringen. So wurde das Modell der Berliner Räumung entwickelt, bei der sich der Vermieter in seinem Vollstreckungsauftrag auf die bloße Besitzverschaffung beschränkt und im Übrigen von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch macht (BGH -I ZB 45/05-).
 
Diese Vorgehensweise in der Räumungsvollstreckung soll jetzt im § 885 a ZPO (E) sanktioniert werden. Der Vorschlag im Referentenentwurf lautet:
 
„ § 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag
 
(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.
 
(2 Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.
 
(3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unverzüglich wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er unverzüglich vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
 
(4) Fordert der Schuldner beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.
 
(5) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger auf die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 hin.
 
(6) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.“
 

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