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Mietrechtsänderungsgesetz sagt Mietnomaden den Kampf an (Teil III)

01. Juli 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Räumung per einstweiliger Verfügung im Wohnraummietrecht.

Die Bundesregierung beabsichtigt, noch vor der Sommerpause das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln – Mietrechtsänderungsgesetz – (MietRÄndG) durchs Parlament zu bringen.

 
Die Möglichkeiten, einen Titel zur Räumung von Wohnraum per einstweiliger Verfügung zu erlangen, gingen bisher gegen Null (vgl. hierzu u.a. Sternel, Mietrecht aktuell, RNr. XIV 113; Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 543, RNr. 142; Schach, Mietrecht, RNr. 6/16)
 
Jetzt sieht das MietRÄndG einen neuen Paragraphen in der ZPO vor, nach dem die Räumung von Wohnraum auch auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung erfolgen kann.
 
Nach § 940 a ZPO (E) wird eine Räumung per einstweiliger Verfügung in folgenden Fällen möglich sein:
 
- bei verbotener Eigenmacht,
- bei konkreter Gefahr für Leib und Leben,
- bei Nichtbefolgung einer Hinterlegungsanordnung gem. § 302 a ZPO (E) und   
- bei Vorhandensein eines vollstreckbaren Räumungstitels gegen den bekannten Mieter gegen den bisher dem Vermieter unbekannt gebliebenen Mitbesitzer (z.B. Untermieter) der Wohnung.

Geschrieben in Mietrecht
 
 
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