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Mietrechtsänderungsgesetz sagt Mietnomaden den Kampf an (Teil II)

30. Juni 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Mit dem MietRÄndG werden eine paar neue juristische Instrumentarien Eingang in das Mietrecht finden, die es Vermietern leichter machen sollen, sich von notorischen Mietschuldner schneller und kostengünstiger trennen zu können.

Eine weitere Neuheit im Wohnraummietrecht wird die Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei Nichterbringung der Mietsicherheit sein. Ist der Mieter mit der Leistung der Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten in Verzug, kann der Vermieter gem. § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Einer Fristsetzung oder Abmahnung soll es nach dem Willen der Bundesregierung nicht bedürfen.

Der Gesetzestext des § 569 Abs. 3a BGB (E) wird lauten:
 
„(3a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
 
Weitere Instrumentarien nach dem bisher bekannten Referentenentwurf des BJM sind:
 
- die Berliner Räumung in § 885 ZPO (E) und
- die einstweilige Verfügung bei verbotener Eigenmacht und bei unbekannten Besitzern.

Geschrieben in Mietrecht
 
 
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