Mietrechtsänderungsgesetz sagt Mietnomaden den Kampf an (Teil II)
30. Juni 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonMit dem MietRÄndG werden eine paar neue juristische Instrumentarien Eingang in das Mietrecht finden, die es Vermietern leichter machen sollen, sich von notorischen Mietschuldner schneller und kostengünstiger trennen zu können.
Eine weitere Neuheit im Wohnraummietrecht wird die Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei Nichterbringung der Mietsicherheit sein. Ist der Mieter mit der Leistung der Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten in Verzug, kann der Vermieter gem. § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Einer Fristsetzung oder Abmahnung soll es nach dem Willen der Bundesregierung nicht bedürfen.
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