familienrechtverkehrsrechtarbeitsrechtmietrechtstrafrecht
http://www.msw-ra-berlin.de/de/news:55 http://www.msw-ra-berlin.de/de/news:55

Die Beiordnung eines Pflichtverteidiger in Bußgeldsachen

22. Juni 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein Strafgericht hat dem Beschuldigten auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO). Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts lässt sich in einem Bußgeldverfahren nicht mit der Schwere der Tat und der drohenden Strafe begründen. Nur selten liegen daher ausreichende Gründe für eine Beiordnung in Bußgeldsachen vor.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann jedoch auch im Bußgeldverfahren (hier wegen eines Rotlichtverstoßes) ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Ist die Sachlage schwierig, der Sachverhalt kompliziert oder umfangreich oder eine sachgemäße Verteidigung - etwa im Hinblick auf wechselnde oder widersprechende Aussagen von Zeugen oder bei den Akten befindliche Sachverständigengutachten - ohne Aktenkenntnis nicht möglich ist, ist die Beiordnung eines Verteidigers als Pflichtverteidiger notwendig (OLG Dresden Ss (OWi) 812/09).

Geschrieben in Strafrecht
 
 
Rechtsanwalt Zivilrecht Familienrecht Strafrecht Arbeitsrecht Mietrecht Pachtrecht Verkehrsrecht Wohneigentum Ordnungswidrigkeit Unterhalt Scheidung Bußgeldbescheid Strafe Berlin Brandenburg Fachanwalt Strafbefehl Anklage Miete Mieterhöhung Bundesweit Anwalt Verteidiger Mietminderung Verkehrsunfall Schadenersatz Urteil Geschwindigkeitsüberschreitung Bußgeld Geldstrafe Haftstrafe Untersuchungshaft Pflichtverteidiger Amtsgericht Tiergarten Moabit Tempelhof-Kreuzberg Baurecht Grundstücksrecht Makler Versicherung Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung