Parken in der Einfahrt: 15 EURO – Die Aufforderung zum Entfernen: 48 EURO
09. Mai 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonMein Mandant hatte „versehentlich“ seinen PKW in einer Grundstückseinfahrt geparkt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer an der Benutzung der Ein- und Ausfahrt gehindert. In weiser Voraussicht hatte er jedoch einen Zettel hinter die Windschutzscheibe mit seinem Namen und seiner Funktelefonnummer gelegt. Die herbeigerufene Politesse forderte ihn daraufhin telefonisch auf, den PKW zu entfernen und belegte meinen Mandanten mit einem Bußgeld in Höhe von 15.00 EUR gemäß §§ 12 Abs.3, 1 Abs.2, 49 StVO, § 24 StVG, Ziffer 54.1 BKat und § 19 OWiG. Das Bußgeld wurde anstandslos bezahlt. Überrascht war unser Falschparker jedoch, als er Monate später von der Berliner Bußgeldstelle einen Gebührenbescheid mit der Aufforderung erhielt, weitere 48,00 EURO zu zahlen. Teurer Anruf …
Das Umsetzen des Fahrzeuges wäre geboten gewesen. Auf Grund der hinter der Windschutzscheibe hinterlassenen Telefonnummer konnte der Halter bzw. Fahrer benachrichtigt werden. Damit war ein Entfernen des Fahrzeuges ohne Umsetzung auf dem Verwaltungswege möglich, allerdings löst auch diese Tätigkeit des Ordnungsamtes eine gesonderte Verwaltungsgebühr aus. Nach der Berliner Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung) vom 10.12.1965 i.d.F. v. 07.01.1980 sind von dem Gebührenschuldner auch bei Vermeidung des Umsetzens, und zwar für die Ermittlung des Fahrzeughalters bzw. Fahrzeugführers, eine Gebühr von 48,00 € zu entrichten (Ziffer 4g des Gebührenverzeichnisses). Diese Gebühr von 48,00 € fällt auch dann an, wenn die Beauftragung eines Abschleppunternehmens vermieden werden konnte oder wenn eine berechtigte Person das Fahrzeug selbst entfernte, weil die Verwaltungsbehörde die berechtigte Person aufgrund von Hinweisen am Fahrzeug hat informieren können.
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