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Die mit der Modernisierung notwendig werdenden Renovierungskosten sind umlagefähig

07. April 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Kosten der bei einer Modernisierung notwendigen Renovierung der Wohnung sind Kosten der umlagefähigen Baumaßnahme gem. § 559 BGB (BGH vom 30.3.11, VIII ZR 173/10).

Der Vermieter hatte in die Wohnung einen Wasserzähler einbauen lassen. Die Mieterin forderte für die  damit verbundene Tapezierung der Küche  einen Vorschuss, den der Vermieter nicht nur zahlte, sondern ihn auch bei der Berechnung der mit der Baumaßnahme  verbundenen Mieterhöhung berücksichtigte. Dies wollte die Mieterin nicht akzeptieren und verlor nun in der Revision.

Der BGH hat in dem o.g. Urteil entschieden, dass zu den auf die Miete umlagefähigen Modernisierungsmaßnahmen auch die mit der Baumaßnahme notwendigen Renovierungskosten gehören.

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