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Geschrieben in Familienrecht
Endlich Klarheit in der Frage Anwaltszwang und Verfahrenskostenhilfe beim Versorgungsausgleich für die sog. Alt-Fälle
04. April 2011 von Rechtsanwalt Dietmar StresoLange bestand Unklarheit zwischen den verschiedenen Familiengerichten, ob die nach „altem Recht“ nicht durchführbaren Ausgleiche von Rentenanwartschaften Folgesachen der Familiensache (der schon längst wirksamen Scheidung) sind und bleiben, weil sich daran auch der Anwaltszwang und die frühere Gewährung von Prozesskostenhilfe bindet.
Die lange Zeit unterschiedlicher Behandlung von Versorgungsausgleichsverfahren, die nach „altem Recht“ abgetrennt und nunmehr durchzuführen sind (also Scheidung schon lange wirksam, Versorgungsausgleich konnte nicht durchgeführt werden, weil unterschiedliche Anwartschaften bestanden), ist nun vorbei. Bisher bestand Streit zwischen den verschiedenen Familiengerichten, ob der aufzunehmende Versorgungsausgleich eine Folgesache des alten Scheidungsverfahrens ist und damit der Anwaltszwang fortbesteht und auch die Prozesskostenhilfe (heute Verfahrenskostenhilfe) von damals bindungswirkend ist oder eben nicht, da es sich um ein neues Verfahren mit neuer Verfahrenskostenhilfe und nicht notwendiger anwaltlicher Vertretung handelt.
Der BGH hat nunmehr in seinem Beschluss (XII ZB 261/10 vom 16.02.2011) klargestellt, dass der nach "altem Recht" notwendigerweise von dem Scheidungsverfahren abzutrennende Versorgungsausgleich, der jetzt nach „neuem Recht“ seit dem 01.09.2009 durchgeführt werden muss, eine selbstständige Sache ist, die Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe) neu beantragt werden muss und auch kein Anwaltszwang für diese Sache mehr besteht. Die anwaltliche Vertretung ist damit nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben.
Dass eine anwaltliche Vertretung trotzdem für notwendig angesehen wird, zeigt die Komplexität der jetzt abgewickelten Verfahren.
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