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Die Prüffrist des Versicherers bei der Schadensregulierung

06. April 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

KfZ-Versicherungen verschleppen die Schadensregulierung selbst bei klarer Sach- und Rechtslage unter fadenscheinigsten Argumenten.

Die zur Schadensregulierung verpflichtete Versicherung verzögert bei Verkehrsunfällen oft die Zahlung mit der Begründung, die für notwendig erachtete Einsicht in die Ermittlungsakte sei für eine abschließende Entscheidung notwendig. Dies widerspricht, so die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung, § 14 VVG. Die dem Versicherer zugestandene Prüffrist von einem Monat ist einzuhalten, weil sonst die berechtigten Interessen des Geschädigten an einer zügigen Schadensregulierung unberücksichtigt blieben (OLG Saarbrücken, NZV 1991, 312; OLG Dresden v. 29.6.09-7 U 499/09;OLG Hamm, VerR 1988,1038; OLG Frankfurt a.M. VerR 2004, 1595). 

So jetzt auch OLG München: „ Die Prüffrist des KH-Versicherers ist zwar von der Lage des Einzelfalles abhängig, beträgt i.d.R. aber maximal 4 Wochen. Sie beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchschreibens. Die ggf. vom Versicherer als erforderlich angesehene Ermittlungsakteneinsicht hat keinen Einfluss auf die Dauer der Frist. “ (10 W 1789/10, DV 2011, 30).  

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