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Radfahrer ohne Helm trifft meist kein Mitverschulden

18. April 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Da keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer besteht, trifft diese kein Mitverschulden.

In einer erst kürzlich getroffenen Entscheidung des LG München II wurde erneut bestätigt, dass einem Radfahrer der ohne Helm fährt, bei einem von ihm unverschuldeten Verkehrsunfall, wegen Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht kein Mitverschulden trifft, nur weil er ohne Helm fuhr.

Etwas anderes kann allerdings für den Rennradsportler oder sportlich ambitionierten Radfahrer gelten. „Eine Obliegenheit zum Zwecke der Schadensminderung einen Fahrradhelm zu tragen, kommt allenfalls für sportlich ambitionierte Radfahrer in Betracht, nicht dagegen für solche, die das Fahrrad als schlichtes Fortbewegungsmittel im Alltagsverkehr benutzen“ (5 O 1837/09)

Geschrieben in Verkehrsrecht
 
 
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