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Geschrieben in Familienrecht
Nutzungsentschädigung und Gesamtschuldnerausgleich bei Scheidung oder Trennung der Partner
08. Februar 2011 von Rechtsanwalt Dietmar StresoEndlich wurde der unterschiedliche Forderungsverlauf bei Nutzungsentschädigungen und dem Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich bei Trennung von Paaren (ob verheiratet oder unverheiratet) durch gerichtliche Entscheidungen ausgehebelt. Die bislang aus dem Gesetz ableitbaren Einsatzzeitpunkte für den jeweiligen Forderungsbeginn haben in der Vergangenheit sehr oft zu Ungerechtigkeiten geführt.
Haben Paare (ob verheiratet oder unverheiratet) Wohneigentum geschaffen, ist es nach der Trennung und Scheidung oftmals so, dass einer der Partner in der Eigentumswohnung/im Haus wohnen bleibt und dafür auch die Kreditraten zahlt und der andere einfach auszieht.
Dem Ausziehenden steht gegenüber dem in dem Wohneigentum Verbleibenden eine Nutzungsvergütung nach § 745 Abs. 2 BGB (analog auch § 1361 b Abs. 3 BGB) zu, allerdings erst von dem Zeitpunkt an, wo er deutlich den Verbleibenden zur Zahlung einer solchen Nutzungsentschädigung aufgefordert hat.
Dem entgegen steht allerdings ein Anspruch des in der Wohnung Verbleibenden (der regelmäßig auch dann die möglichen Kreditraten allein weiter bedient) auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB zu, der aber nicht unbedingt geltend gemacht werden braucht, sondern den allgemeinen Verjährungsvorschriften unterliegt, somit auch für die Vergangenheit gefordert werden kann.
Das OLG Saarbrücken hat am 02.06.2010 (9 U 506/09) entschieden, dass, wenn ein Partner in der Wohnung verbleibt, den Kredit weiter zahlt und ihn nicht zur hälftigen Rückzahlung anmahnt und der ausziehende Partner im Gegenzug keine Nutzungsentschädigung fordert, dann davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien eine anderweitige Bestimmung zum Ausgleich der gemeinsamen Schulden getroffen haben, also nicht von einer üblichen hälftigen Haftungsquote ausgehen.
Nun kann zwar damit nicht tatsächlich rückwirkend eine Nutzungsentschädigung gefordert werden, aber einer auf die Vergangenheit gerichteten Forderung auf Zahlung der hälftigen durch den Verbliebenen getilgten Kreditsumme kann somit der Einwand einer anderweitigen Bestimmung (eben nicht hälftige Teilung) entgegengehalten werden.
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