familienrechtverkehrsrechtarbeitsrechtmietrechtstrafrecht
http://www.msw-ra-berlin.de/de/news:29 http://www.msw-ra-berlin.de/de/news:29

Nutzungsentschädigung und Gesamtschuldnerausgleich bei Scheidung oder Trennung der Partner

08. Februar 2011 von Rechtsanwalt Dietmar Streso

End­lich wur­de der un­ter­schied­li­che For­de­rung­sver­lauf bei Nut­zungs­entschädigungen und dem An­spruch auf Ge­samt­schuld­ner­aus­gleich bei Tren­nung von Paa­ren (ob ver­heiratet oder un­ver­hei­ra­tet) durch ge­richt­li­che Ent­schei­dungen aus­ge­he­belt. Die bis­lang aus dem Ge­setz ab­leit­ba­ren Ein­satz­zeit­punk­te für den jewei­li­gen For­de­rungs­be­ginn ha­ben in der Ver­gan­gen­heit sehr oft zu Un­ge­rech­tig­kei­ten ge­führt.

Ha­ben Paa­re (ob ver­hei­ra­tet oder un­ver­hei­ra­tet) Wohn­ei­gen­tum ge­schaf­fen, ist es nach der Tren­nung und Schei­dung oft­mals so, dass ei­ner der Par­tner in der Eigentumswohnung/im Haus woh­nen bleibt und da­für auch die Kre­dit­ra­ten zahlt und der an­de­re ein­fa­ch aus­zieht.
 
Dem Aus­zie­hen­den steht ge­ge­nüber dem in dem Wohn­ei­gen­tum Ver­blei­be­nden ei­ne Nut­zungs­ver­gü­tung nach § 745 Abs. 2 BGB (ana­log auch § 1361 b Abs. 3 BGB) zu, allerdings erst von dem Zeit­punkt an, wo er deut­lich den Ver­blei­ben­den zur Zah­lung ei­ner sol­chen Nut­zungs­ent­schä­di­gung auf­ge­for­dert hat.
 
Dem ent­ge­gen ­steht al­ler­dings ein Anspruch des in der Woh­nung Ver­blei­ben­den (der re­gel­mä­ßig auch dann die mög­li­chen Kre­dit­ra­ten al­lein wei­ter­ be­dient) auf Ge­samt­schuld­ner­aus­gleich nach § 426 Abs. 1 BGB zu, der aber nicht un­be­dingt gel­tend ge­macht wer­den braucht, son­dern den all­ge­mei­nen Ver­jäh­rungs­vor­schrif­ten un­ter­liegt, so­mit auch für die Ver­gan­gen­heit ge­for­dert wer­den kann.
 
Das OLG Saar­brü­cken hat am 02.06.2010 (9 U 506/09) ent­schie­den, dass, wenn ein Part­ner in der Woh­nung ver­bleibt, den Kre­dit wei­ter­ zahlt und ihn nicht zur hälftigen Rückzah­lung an­mahnt und der aus­zie­hen­de Part­ner im Ge­gen­zug kei­ne Nutzungs­entschä­di­gung for­dert, dann da­von aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass die Parteien ei­ne an­de­rweitige Be­stim­mung zum Aus­gleich der ge­mein­sa­men Schuld­en getrof­fen ha­ben, al­so nicht von ei­ner üb­li­chen hälf­ti­gen Haf­tungs­quo­te aus­ge­hen.
 
Nun kann zwar da­mit nicht tat­säch­lich rück­wir­kend ei­ne Nut­zungs­ent­schä­di­gung gefordert wer­den, aber ei­ner auf die Ver­gan­gen­heit ge­rich­te­ten For­de­run­g auf Zah­lung der hälf­ti­gen durch den Ver­blie­ben­en ge­tilg­ten Kre­dit­summe kann so­mit der Ein­wand einer an­der­wei­ti­gen Be­stim­mun­g (eben nicht hälf­ti­ge Tei­lung) ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den.
 
 
 

Geschrieben in Familienrecht
 
 
Rechtsanwalt Zivilrecht Familienrecht Strafrecht Arbeitsrecht Mietrecht Pachtrecht Verkehrsrecht Wohneigentum Ordnungswidrigkeit Unterhalt Scheidung Bußgeldbescheid Strafe Berlin Brandenburg Fachanwalt Strafbefehl Anklage Miete Mieterhöhung Bundesweit Anwalt Verteidiger Mietminderung Verkehrsunfall Schadenersatz Urteil Geschwindigkeitsüberschreitung Bußgeld Geldstrafe Haftstrafe Untersuchungshaft Pflichtverteidiger Amtsgericht Tiergarten Moabit Tempelhof-Kreuzberg Baurecht Grundstücksrecht Makler Versicherung Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung