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AG Herford: Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die Fertigung von Frontfotos

04. Februar 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Richter am AG Herford spricht Verkehrssünder wegen des Verwertungsverbotes des im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsmessung gefertigten Frontfotos frei.

Vor ein paar Wochen hatte ich über die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (NJW 2009, 3293) und vom 05.07.2010 (DAR 2010, 508) berichtet, in denen es um die Zulässigkeit sog. Blitzerfotos und deren Ermächtigungsgrundlage ging ("Bundesverfassungsgericht stellt klar: “Blitzerfotos sind zulässig.")

Das AG Herford hat jetzt durch Urteil vom 03.11.2010 – 11 OWi (442/10) – entschieden, dass für das im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung gefertigte Frontfoto die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt und dieses daher einem Beweiserhebungsverbot unterliegt. Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens darf das sog. Blitzerfoto daher nicht zu Lasten des Betroffenen verwertet werden.
 
Die Urteilsbegründung ist mehr als lesenswert.
 
Ausführlich begründet das Gericht nicht nur, dass § 100 h I Satz 1 Nr. 1 StPO keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für das Herstellen von Bildern im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist, da Verkehrsüberwachungsanlagen nicht von dem Gedanken der Gefahrenabwendung, sondern vom fiskalischen Gedanken getragen werden. Vielen Ordnungsbehörden ginge es heute offensichtlich nicht mehr um Überwachungsmaßnahmen an Gefahren- und Unfallschwerpunkten, sondern um das Auffüllen der öffentlichen Kassen
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Auch mit Kritik am Gesetzgeber wird nicht gespart.
 
Man kann nur hoffen, dass sich weitere Gerichte dieser Auffassung anschließen, damit der Gesetzgeber sich veranlasst sieht, endlich klare gesetzliche Vorgaben für den Einsatz von Verkehrsüberwachungsanlagen zu schaffen. 

Geschrieben in Strafrecht
 
 
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