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Vorsicht Mahnung !
27. Januar 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonErteilung einer Rechnung ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung.
Häufig versuchen Schuldner sich berechtigten Forderungen, insbesondere Verzugszinsen und Mahnkosten, zu entziehen, indem sie behaupten, sie hätten ja keine Rechnung von dem Gläubiger bekommen.
Der Gläubiger versendet meist die Rechnung mit der Post und hat dann keinen Nachweis über den Zugang der Rechnung beim Schuldner. Auch auf Mahnungen reagiert der Schuldner nicht, so dass sich der Gläubiger dann häufig eines Anwaltes zur Durchsetzung seiner Forderung bedient.
Nachdem der Anwalt die Forderung seines Mandanten nochmals gleich mit der Berechnung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Verzugszinsen und der Anwaltskosten anmahnt, bzw. einen Mahnbescheid beantragt, zahlt der Schuldner manchmal die Hauptforderung, verweigert jedoch die Zahlung der Verzugszinsen und der Mahnkosten (Anwaltskosten) und behauptet er hätte keine Rechnung erhalten.
Ist der Schuldner allerdings im Verzug mit der Zahlung, schuldet er auch dem Gläubiger die Erstattung der aufgelaufenen Verzugszinsen und weiteren Verfahrens- bzw. Mahnkosten (§§ 286, 288 BGB). Da eine Rechnung jedoch keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Rechnungsbetrages ist, kommt der Schuldner mit Erhalt der ersten Mahnung in Verzug.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Schuldner nur zu, wenn er mit dem Erhalt der ersten Mahnung den Gläubiger darauf hinweist, dass er noch keine Rechnung erhalten hat, er jedoch diese benötigt (AG Stralsund -5 C 368/10).
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