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Betriebskostenabrechnung gültig, wenn Verbrauchswerte mit ungeeichten Messgeräten ermittelt wurden ?
14. Januar 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson
Der Bundesgerichtshof zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung (BGH VIII ZR 112/10).
Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war nicht geeicht. Die Kläger waren der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Eichgesetz unverwertbar seien und die Beklagten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürften.
Die Beklagten behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert.
Mit der Klage haben die Kläger u.a. zu viel gezahlte Betriebskosten zurück verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage zum Teil abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb erfolglos.
1) Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgerätes, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.
2) Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen
(BGH vom 17.11.2010)
Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1a Eichgesetz nichts entgegen. Der Vermieter hat den Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt, aus der hervorging, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.
FAZIT:
Achten Sie darauf, dass Warm- und Kaltwasserzähler geeicht sind.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung von Kaltwasserzählern beträgt 6 Jahre und die von Warmwasserzählern 5 Jahre.
Geschrieben in
Mietrecht