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Welche Kündigungsfrist gilt in DDR-Mietverträgen ?

03. Januar 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

In Miet- bzw. Nutzungsverträgen über Wohnraum die vor dem 3.10.1990 in den Neuen Bundesländern geschlossen wurden und keine Regelung zur Kündigungsfrist im Vertrag enthalten ist, gilt heute für die ordentliche Kündigung § 573 c BGB.

In den DDR-Mietvertragsformularen der Kommunalen Wohnungsverwaltungen war die Vereinbarung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist enthalten, die auch heute für die ordentliche Kündigung durch den Mieter seine Gültigkeit hat ( so u.a. KG vom 22.1.1998 WuM 1998, 149).

Die Wohnungsbaugenossenschaften (AWG) verwendeten jedoch regelmäßig ein anderes Mietvertragsformular, in dem eine Frist für die ordentliche Kündigung nicht enthalten war. Hier hieß es lediglich: „ Der Nutzungsvertrag erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der AWG oder bei Aufgabe der Wohnung durch das Mitglied nach entsprechender Vereinbarung mit dem Vorstand der AWG.“ Diese Vereinbarung hat selbstverständlich noch heute seine Gültigkeit. Jedoch enthält diese Klausel keine Kündigungsfrist, so dass die Frage steht, welche Frist muß der Mieter bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung beachten.
 
Die oben zitierte Entscheidung des Kammergerichtes (KG) stellt ausdrücklich auf die Vereinbarung einer Kündigungsfrist im Mietvertrag ab, so dass diese Entscheidung nicht weiterhilft.
Das Amtsgericht (AG) Brandenburg hatte sich bereits im Jahre 2001 (AG Brandenburg vom 15.5.01 WuM 2001, 282) mit dieser Frage beschäftigt und kommt zu dem wenig überzeugenden Ergebnis, dass für den Fall keiner Kündigungsregelung im Mietvertrag die Zwei-Wochen-Frist nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB -DDR) ebenfalls Anwendung findet. 
 
Diese Rechtsauffassung ist falsch weil, das AG meint, § 120 Abs. 2 ZGB (DDR) sei zwin­ge­nde Norm gewesen. Dies wird schon wi­der­legt durch die da­ma­li­gen ein­schlä­gi­gen Kom­men­tie­run­gen. In dem Kom­men­tar zum ZGB wird da­rauf hin­ge­wie­sen, dass die hier im § 120 Abs. 2 ZGB ge­re­gel­te Kün­di­gungs­frist ei­ne Min­dest­frist ist. Wei­ter heißt es wört­lich in dem Kom­men­tar: "Wird die 2-Wo­chen-Frist (oder ei­ne im Miet­ver­trag ver­ein­bar­te län­ge­re Kün­di­gungs­frist) nicht gewahrt, en­det das Miet­ver­hält­nis den­noch erst nach Ab­lauf die­ser Frist.". Auch die­se Aus­füh­rung ist ein ein­deu­ti­ger Hin­weis da­rauf, dass die Re­ge­lung des § 120 Abs. 2 ZBG dis­po­si­ti­v ist (vgl. Kom­men­tar zum ZGB, he­raus­ge­ge­ben vom Ministerium der Jus­tiz, Staats­ver­lag der DDR, Ber­lin 1983, S.164,165).
 
Das KG lässt es in sei­nem Be­schluss vom 22.01.1998 (a.a.O) offen, ob es die Re­ge­lung des § 120 Abs. 2 ZGB für di­spos­itives oder zwin­gen­des Rech­t hält, da es in dem hier zur Ent­schei­dung ­ste­hen­den Fall da­rauf nicht an­kam. Ver­ein­ba­ren je­doch die Par­tei­en kei­ne Kündigungs­frist, so galt vor­lie­gend im Zeit­raum ab In­kraft­treten des ZGB bis zum Au­ßerkraft­tre­ten des ZGB am 03.10.1990 min­des­tens ei­ne zwei­wö­chi­ge Kün­di­gungs­frist, ab dem 03.10.1990 die da­nach gel­tende ge­setz­li­che Kün­di­gungs­frist des BGB, da die Partei­en kei­ne Kün­di­gungs­frist ver­ein­bar­t ha­ben.
 
Dieser letztgenannten Rechtsauffassung hat sich zwischenzeitlich auch das AG Lichtenberg ( 2 C 436/10) angeschlossen. 
 

Geschrieben in Mietrecht
 
 
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