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Geschrieben in Mietrecht
Welche Kündigungsfrist gilt in DDR-Mietverträgen ?
03. Januar 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonIn Miet- bzw. Nutzungsverträgen über Wohnraum die vor dem 3.10.1990 in den Neuen Bundesländern geschlossen wurden und keine Regelung zur Kündigungsfrist im Vertrag enthalten ist, gilt heute für die ordentliche Kündigung § 573 c BGB.
In den DDR-Mietvertragsformularen der Kommunalen Wohnungsverwaltungen war die Vereinbarung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist enthalten, die auch heute für die ordentliche Kündigung durch den Mieter seine Gültigkeit hat ( so u.a. KG vom 22.1.1998 WuM 1998, 149).
Die Wohnungsbaugenossenschaften (AWG) verwendeten jedoch regelmäßig ein anderes Mietvertragsformular, in dem eine Frist für die ordentliche Kündigung nicht enthalten war. Hier hieß es lediglich: „ Der Nutzungsvertrag erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der AWG oder bei Aufgabe der Wohnung durch das Mitglied nach entsprechender Vereinbarung mit dem Vorstand der AWG.“ Diese Vereinbarung hat selbstverständlich noch heute seine Gültigkeit. Jedoch enthält diese Klausel keine Kündigungsfrist, so dass die Frage steht, welche Frist muß der Mieter bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung beachten.
Die oben zitierte Entscheidung des Kammergerichtes (KG) stellt ausdrücklich auf die Vereinbarung einer Kündigungsfrist im Mietvertrag ab, so dass diese Entscheidung nicht weiterhilft.
Das Amtsgericht (AG) Brandenburg hatte sich bereits im Jahre 2001 (AG Brandenburg vom 15.5.01 WuM 2001, 282) mit dieser Frage beschäftigt und kommt zu dem wenig überzeugenden Ergebnis, dass für den Fall keiner Kündigungsregelung im Mietvertrag die Zwei-Wochen-Frist nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB -DDR) ebenfalls Anwendung findet.
Diese Rechtsauffassung ist falsch weil, das AG meint, § 120 Abs. 2 ZGB (DDR) sei zwingende Norm gewesen. Dies wird schon widerlegt durch die damaligen einschlägigen Kommentierungen. In dem Kommentar zum ZGB wird darauf hingewiesen, dass die hier im § 120 Abs. 2 ZGB geregelte Kündigungsfrist eine Mindestfrist ist. Weiter heißt es wörtlich in dem Kommentar: "Wird die 2-Wochen-Frist (oder eine im Mietvertrag vereinbarte längere Kündigungsfrist) nicht gewahrt, endet das Mietverhältnis dennoch erst nach Ablauf dieser Frist.". Auch diese Ausführung ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Regelung des § 120 Abs. 2 ZBG dispositiv ist (vgl. Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, Staatsverlag der DDR, Berlin 1983, S.164,165).
Das KG lässt es in seinem Beschluss vom 22.01.1998 (a.a.O) offen, ob es die Regelung des § 120 Abs. 2 ZGB für dispositives oder zwingendes Recht hält, da es in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall darauf nicht ankam. Vereinbaren jedoch die Parteien keine Kündigungsfrist, so galt vorliegend im Zeitraum ab Inkrafttreten des ZGB bis zum Außerkrafttreten des ZGB am 03.10.1990 mindestens eine zweiwöchige Kündigungsfrist, ab dem 03.10.1990 die danach geltende gesetzliche Kündigungsfrist des BGB, da die Parteien keine Kündigungsfrist vereinbart haben.
Dieser letztgenannten Rechtsauffassung hat sich zwischenzeitlich auch das AG Lichtenberg ( 2 C 436/10) angeschlossen.
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