Modernisierung
22. April 2010 von Rechtsanwalt Oliver MarsonDrei Entscheidungen an dem heutigen Tag.
Modernisierung – Durch den Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern wird die Wohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt.
Bei dem beabsichtigten Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern liegt eine Wohnwertverbesserung vor. Die Wohnung in der Bauartklasse bis 1918 in Berlin wird damit auf den üblichen Standart gebracht. Ein möglicher Härtefall gem. § 554 II BGB ist daher unbeachtlich, weil in Berlin mehr als 2/3 der vergleichbaren Wohnungen bereits mit diesen Messeinrichtungen ausgestattet sind.
AG Mitte vom 22.4.2010 -10 C 137/07 -
Modernisierung – Durch den Anschluß an die zentrale Warmwasser-versorgung wird die Wohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt.
Bei der beabsichtigten Entfernung vorhandener Einzelboiler und dem beabsichtigten Anschluß der Wohnung an die zentrale Warmwasserversorgung liegt eine Verbesserung des Wohnstandards vor. Die Wohnung in der Bauartklasse bis 1918 in Berlin wird damit auf den üblichen Standart gebracht. Ein möglicher Härtefall gem. § 554 II BGB ist daher unbeachtlich.
AG Mitte vom 22.4.2010 -10 C 137/07 -
Modernisierung – Durch den Einbau einer Zentralheizung wird die Wohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt.
Bei Berliner Altbauten bis Baujahr 1918 sind mehr als 2/3 der Wohnung bereits mit einer Sammelheizung ausgestattet, so dass bei einem beabsichtigten Austausch der vorhandenen Kachelöfen oder GAMAT-Heizer durch eine moderne Zentralheizung nicht mehr zu prüfen ist ob der Mieter wegen eines möglichen Härtefalles gem. § 554 II BGB den Einbau verweigern kann. Mit dem Einbau der Zentralheizung – so das AG Mitte – wird die Wohnung nur in „den allgemein üblichen Zustand“ versetzt.
AG Mitte vom 22.4.2010 -10 C 137/07 -
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