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Richter hat in der Geschäftsstelle nachzufragen

08. August 2012 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Das kennen wir, der Mandant ist vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren entbunden worden und der Verteidiger ist kurzfristig gehindert am Hauptverhandlungstermin teilzunehmen. Er stellt daher kurz vor dem Hauptverhandlungstermin einen Antrag auf Verlegung und faxt diesen an die Geschäftsstelle des Amtsgerichtes mit der Bitte den Verlegungsantrag umgehend dem Tatrichter vorzulegen. Die unterbesetzte Geschäftsstelle informiert hierüber jedoch den Richter nicht, worauf der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen wird.

Der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

Die Fürsorge- und Aufklärungspflicht verpflichtet den Tatrichter bei überraschendem Fernbleiben des Betroffenen und seines Verteidigers in der Hauptverhandlung, vor Verwerfung des Einspruches bei der Geschäftsstelle nachzufragen, ob Schriftsätze oder Anrufe eingegangen sind, die die Verhinderung oder Verspätung erklären. Bei der angespannten personellen Ausstattung der Geschäftsstellen kann der Richter nicht davon ausgehen, dass ihm unaufgefordert die Informationen in den Sitzungssaal übermittelt werden (KG, Beschluss v. 23.2.2011, DAR 2012, 394).

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