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Modernisierung - Anforderungen an Modernisierungsankündigung

02. Januar 2012 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Modernisierung: In einer Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschrieben und nicht jede mögliche Auswirkung dem Mieter mitgeteilt werden. Den Anforderungen wird die Modernisierungsankündigung gerecht, wenn sie so konkret gefasst ist, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung vom 28.9.2011 ( VIII ZR 242/10) zum erforderlichen Mindestinhalt einer Mondernisierungsankündigung gem. § 554 Abs.3 BGB geäußert und den von den Instanzgerichten ausgeurteilten überspitzen Anforderungen an die Modernisierungsankündigung Grenzen gesetzt: "Eine nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken."

 

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