Angebotsschreiben über einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis
22. Dezember 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonEin formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG (BGH - I ZR 157/10 -).
Die Entscheidung betrifft das wohl vom Markt verschwundene “Branchenbuch Berg”, dürfte jedoch auch auf andere Angebote wie für das “Gelbes Branchenbuch” anwendbar sein. Auffällig ist die sehr ähnliche optische Gestaltung der “Angebote”.
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