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Modernisierung - Badeinbau mit Grundrissveränderung

09. November 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein Mieter muß eine Modernisierung, welche die Aufteilung der 12 qm großen Küche in ein Duschbad und eine Küche vorsieht, nicht dulden, wenn in der verbleibenden Küche wegen ihrer verminderten Größe nicht mehr die übliche Küchenausstattung untergebracht werden kann ( AG Mitte v. 22.10.2009, ME Oktober 2011,27).  
 

Mit der vor dem AG Mitte erhobenen Klage verlangte die Vermieterin vom Mieter u.a. die Duldung des Einbaus eines Duschraumes in die vorhandene Küche, was zu einer erheblichen Verkleinerung der Küche geführt hätte. Die ursprünglich ca. 12,07 qm große Küche wäre nach den angekündigten Umbaumaßnahmen nur noch 6,55 qm groß gewesen. Die damit verbundenen Nachteile wiegen die mit dem Einbau eines Duschbades verbundenen Vorteile nicht auf, so dass die geplanten Veränderungen keine Verbesserung des Wohnwertes darstellen. Der Einbau eines getrennten Duschraumes stellte keine erheblich verbesserte sanitäre Ausstattung dar, weil in der Küche bereits eine mobile Dusche vorhanden war (AG Mitte 25 C 339/08).  

Geschrieben in Mietrecht
 
 
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