Parken in der Einfahrt: 15 EURO – Die Aufforderung zum Entfernen: 48 EURO
09. Mai 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonMein Mandant hatte „versehentlich“ seinen PKW in einer Grundstückseinfahrt geparkt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer an der Benutzung der Ein- und Ausfahrt gehindert. In weiser Voraussicht hatte er jedoch einen Zettel hinter die Windschutzscheibe mit seinem Namen und seiner Funktelefonnummer gelegt. Die herbeigerufene Politesse forderte ihn daraufhin telefonisch auf, den PKW zu entfernen und belegte meinen Mandanten mit einem Bußgeld in Höhe von 15.00 EUR gemäß §§ 12 Abs.3, 1 Abs.2, 49 StVO, § 24 StVG, Ziffer 54.1 BKat und § 19 OWiG. Das Bußgeld wurde anstandslos bezahlt. Überrascht war unser Falschparker jedoch, als er Monate später von der Berliner Bußgeldstelle einen Gebührenbescheid mit der Aufforderung erhielt, weitere 48,00 EURO zu zahlen. Teurer Anruf …
Geschrieben in VerkehrsrechtBußgeldverfahren : Kammergericht zur Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen des Betroffenen
03. April 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonLiegen die Voraussetzungen für die Entbindung vom persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin gem. § 73 Abs.2 OWiG vor, steht dem Gericht kein Ermessen zu.
Geschrieben in StrafrechtAG Herford: Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die Fertigung von Frontfotos
04. Februar 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonRichter am AG Herford spricht Verkehrssünder wegen des Verwertungsverbotes des im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsmessung gefertigten Frontfotos frei.
Geschrieben in StrafrechtBundesverfassungsgericht stellt klar: Blitzerfoto’s sind zulässig
05. Juli 2010 von Rechtsanwalt Oliver MarsonDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vor einiger Zeit entschieden, dass das verdachtsunabhängige Fertigen von Videoaufnahmen oder Lichtbildern bei der Verkehrsüberwachung durch die Polizei gegen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung verstößt und damit die Aufnahmen einem Verwertungsverbot unterliegen (BVerfG Beschluß vom 11.8.2009 - 2 BvR 941/08 -). Bei einer Verkehrsüberwachung bei der nur zum Nachweis des konkreten Verkehrsverstoßes eine Aufnahme durch die Polizei gefertigt wird, unterliegt die Aufnahme keinem Verwertungsverbot. Ein solches verdachtsabhängig gefertigtes „Frontfoto“ oder „Blitzer“-Foto – so stellte das BVerfG jetzt klar - ist verfassungsrechtlich zulässig und damit auch für die Strafverfolgungsbehörden verwertbar.
BVerfG vom 5.7.2010 – 2 BvR 759/10
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