Bußgeld mit abgelaufenem Parkschein bis zu 25 EURO. Muss das sein ?
10. September 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonOhne Parkschein = 5 EURO, mit abgelaufenem Parkschein bis zu 25 EURO ?
Mandanten beschweren sich regelmäßig bei mir, weil sie sich ungerecht behandelt fühlen.
Geschrieben in Verkehrsrecht
Bußgeldverfahren : Bei Kennzeichenanzeigen sind Bußgeldstellen zur Ermittlung des Fahrers erfinderisch.
07. September 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonFrüher wurde der Kontaktbereichsbeamte bei dem Halter vorstellig, um zu schauen, ob man nicht dem Fahrer (Täter der Ordnungswidrigkeit) habhaft werden kann. Diese Zeiten scheinen vorbei zu sein.
Bußgeldverfahren : Wer darf in Brandenburg Verkehrsordnungswidrigkeiten des fließenden Verkehrs verfolgen?
29. Juli 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonNach § 26 StVG sind hierzu grundsätzlich die Behörden und Dienststellen der Polizei zu berufen. Näheres bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Nach dem Gesetz über den Aufbau und die Befugnis der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) sind neben den Polizeibehörden gemäß § 47 (3) die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder in ihren jeweiligen Gebieten unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden an Gefahrenstellen zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr. Dies gilt nicht für Bundesautobahnen.
Geschrieben in VerkehrsrechtAuto am Sonntag ordnungsgemäß abgestellt und schon am Dienstag ein Knöllchen.
08. Juli 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonFolgende Anfrage erreichte Rechtsanwalt Marson vor ein paar Tagen:
Meine Frage ist nun, wie viele Tage vorher so etwas angekündigt werden muss?"
Die Beiordnung eines Pflichtverteidiger in Bußgeldsachen
22. Juni 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonEin Strafgericht hat dem Beschuldigten auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO). Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts lässt sich in einem Bußgeldverfahren nicht mit der Schwere der Tat und der drohenden Strafe begründen. Nur selten liegen daher ausreichende Gründe für eine Beiordnung in Bußgeldsachen vor.
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