Kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
01. November 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonDer Geschädigte verstößt nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, wenn er zuerst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und sich dadurch die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzögert.
Von den ursprünglich geltend gemachten 42 Tagen Nutzungsausfall hatte das Amtsgerichts in erster Instanz dem Geschädigten lediglich Nutzungsausfall für 16 Tage zugestanden. Dem trat das Landgericht Saarbrücken entgegen und verwies darauf, dass die zunächst erfolgte Hinzuziehung eines Anwaltes und die damit verbundene Verzögerung hingenommen werden müsse und daher kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB vorliegt( LG Saarbrücken, DAR 11, 592) .
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