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Entziehung einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis
13. Oktober 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson
Die Entziehung einer nach Ablauf einer im Inland festgesetzten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis kann nur auf ein die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließendes Verhalten deren Inhabers nach Erteilung der Fahrerlaubnis gestützt werden. Dies gilt auch dann, wenn in dem anderen Mitgliedstaat vor dem eignungsausschließenden Verhalten eine Fahrerlaubnis der Klasse B und nach diesem Verhalten eine Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt wurde. In diesem Fall kann im Inland nur die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen werden (VG Berlin vom 30.9.11 - 20 L 164.11-).
Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtes Berlin:
"Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV)."
"Die Fahrerlaubnis der Klasse B wurde dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Kopie der polnischen Fahrerlaubnis am 10. Januar 2008 erteilt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht insoweit auf einem nachträglichen Verhalten des Antragstellers, nämlich auf der Einnahme vom Kokain am 13. Mai 2010. Die Fahrerlaubnis der Klasse A wurde dem Antragsteller hingegen ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Kopie der polnischen Fahrerlaubnis vom 9. Juni 2010 erst am 8. Juni 2010 erteilt. Das die Eignung ausschließende Verhalten des Antragstellers lag insoweit vor der Erteilung der Fahrerlaubnis und kann demnach nicht als Grundlage für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland herangezogen werden. Da die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A unabhängig vom Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B ist (vgl. Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EW; Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; § 9 FeV), können beide Fahrerlaubnisse auch unabhängig voneinander erteilt bzw. entzogen werden."
Geschrieben in
Verkehrsrecht