Betriebskostenvorauszahlungen erhöht.
29. September 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonDer BGH hat sich in einem noch nicht veröffentlichen Urteil zur Frage der Anapassung von Betriebskostenvorauszahlungen gem. § 560 BGB geäußert.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 28.9.2011 - VIII ZR 294/10 - klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten "Sicherheitszuschlag" von 10 %.
Mitteilung der Pressestelle des BGH 148/2011
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