Wohneigentum : Heizkörper, Leitungen und Ventile können Sondereigentum sein
13. September 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonWir hatten bereits auf ein Urteil des OLG Stuttgart hingewiesen, wonach Heizungsventile ebenso wie die Heizungsanlage insgesamt nur Gemeinschafteigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft sein kann. Dieser Rechtsauffassung hat sich der BGH nicht angeschlossen.
In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil hat der V. Zivilsenat des BGH entschieden, dass Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden können. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate (BGH, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10).
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