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Wohneigentum : Heizkörper, Leitungen und Ventile können Sondereigentum sein

13. September 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Wir hatten bereits auf ein  Urteil des OLG Stuttgart  hingewiesen, wonach Heizungsventile ebenso wie die Heizungsanlage insgesamt nur Gemeinschafteigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft  sein kann. Dieser Rechtsauffassung hat sich der BGH nicht angeschlossen.

In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil hat der V. Zivilsenat des BGH entschieden, dass Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden können. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate (BGH, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10).
 

Geschrieben in Wohnungseigentumsrecht
 
 
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