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Zur Unwirksamkeit einer Abtretung von Sachverständigenkosten
06. Juli 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonDie Sachverständigen als auch die Mietwagenfirmen lassen sich nach einem Verkehrsunfall von dem Geschädigten ihre Forderung abtreten, um sie dann gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers direkt geltend machen zu können. Hierzu benutzen die Sachverständigen und die Mietwagenfirmen meist Formulare, die, wie jetzt der BGH entschieden hat, nicht immer wirksam sind.
„Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.“
Erfolgt eine Abtretung von Sachverständigenkosten durch den Geschädigten an den Sachverständigen so ist sie nur dann wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Dies ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn sämtliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall abgetreten werden und lediglich eine Beschränkung hinsichtlich des Umfanges der Abtretung in Höhe der Gutachterkosten erfolgt ist. Für eine wirksame Abtretungserklärung ist es daher erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderung der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln (BGH vom 7.6.11-VI ZR 260/10-).
Geschrieben in Verkehrsrecht
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