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Mietrechtsänderungsgesetz sagt Mietnomaden den Kampf an

29. Juni 2011 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Bundesregierung beabsichtigt, noch vor der Sommerpause das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln – Mietrechtsänderungsgesetz – (MietRÄndG) durchs Parlament zu bringen.

Mietern, die Ihren Verpflichtungen zur Zahlung der Miete nicht nachkommen, insbesondere Mietern, die eine neue Wohnung beziehen, wohl wissend, dass sie die vereinbarte Miete nicht zahlen können (Mietnomaden), sollen schneller als bisher aus der Wohnung geräumt werden können.

Bisher kann es bei geschicktem Taktieren des zahlungssäumigen Mieters durchaus mehrere Jahre dauern, bis der Vermieter im Besitz eines rechtskräftigen Räumungstitels ist. Die damit für die Vermieter verbundenen finanziellen Verluste sind beträchtlich.

Das MietRÄndG versucht mit der Schaffung des § 302 a ZPO (E), diesem mit der Hinterlegungsanordnung zu begegnen. Das Amtsgericht kann bei einer wegen Mietschulden anhängigen Räumungsklage auf Antrag des Vermieters anordnen, dass für die während des Prozesses fällig werdenden Mieten eine Hinterlegung zu erfolgen hat. Erfolgt eine Hinterlegung entsprechend der Anordnung nicht binnen zwei Wochen, kann auf Antrag des Klägers eine einstweilige Verfügung auf Räumung der Wohnung  gem. § 904 a ZPO (E) ergehen und die Räumungsvollstreckung eingeleitet werden.
 
Weitere Instrumentarien nach dem bisher bekannten Referentenentwurf des BJM sind:
 
- fristlose Kündigung auch bei Nichtzahlung der Mietkaution.
 
 

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