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Haftpflichtversicherung darf das im Auftrag des Geschädigten erstellte Gutachten nicht ins Internet stellen

29. April 2010 von Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Gutachten des Unfallgeschädigten darf die Haftpflichtversicherung nicht in so genannte Restwertbörsen in das Internet stellen. Hintergrund ist, dass die im Gutachten vorhandenen Lichtbilder vom Unfallfahrzeug dem Urheberschutz gem. §§ 31 Abs.5 Satz 2,72  UrhG unterliegen und daher nur mit Zustimmung des Fotografen verwandt werden dürfen.

BGH vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 –

Geschrieben in Verkehrsrecht
 
 
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