BGH zur 130-Prozent-Grenze bei wirtschaftlichem Totalschaden
28. Juni 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonÜbersteigen die in einem Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, ist der Geschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Übersteigen die Kosten einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Kraftfahrzeugs die 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, so ist die Instandsetzung i.d.R. wirtschaftlich nicht vernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten (Wiederbeschaffungs- abzgl. Restwert) verlangen.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen macht jedoch der BGH (VI ZR 231/09), wenn es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. In einem solchen Fall kann der Unfallgeschädigte die im Rahmen der 130-Prozent-Grenze entstandenen Reparaturkosten auch dann voll erstattet verlangen, wenn die Schätzung des Sachverständigen diese Grenze ursprünglich überschritten hat.
Geschrieben in Verkehrsrecht




