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Verständigung im Strafverfahren
06. Januar 2012 von Rechtsanwalt Oliver MarsonDie Verständigung (Deal) im Strafverfahren ist seit 2009 in die Strafprozeßordnung aufgenommen worden. Zwischnzeitlich hat der BGH mehrfach die Möglichkeit erhalten sich zu dem neuen Rechtsinstitut der Verständigung zwischen Gericht, Strafverteidiger und Staatsanwaltschaft zu äußern.
Geschrieben in StrafrechtDie Beiordnung eines Pflichtverteidiger in Bußgeldsachen
22. Juni 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonEin Strafgericht hat dem Beschuldigten auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO). Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts lässt sich in einem Bußgeldverfahren nicht mit der Schwere der Tat und der drohenden Strafe begründen. Nur selten liegen daher ausreichende Gründe für eine Beiordnung in Bußgeldsachen vor.
Geschrieben in StrafrechtTeldafax-Insolvenz
17. Juni 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonDie ersten Teldafax-Kunden haben bereits Anzeige wegen des Verdachts des Betruges erstattet und teilen offensichtlich unsere Vermutung.
Haftbeschwerdegrund, wenn Staatsanwaltschaft mehr als sechs Wochen für Gegenerklärung benötigt ?
19. Mai 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonDer Mandant sitzt seit ca. 14 Monaten in Untersuchungshaft und hat gegen das Urteil des Landgerichtes Revision eingelegt. Die Begründung wurde am 31.3.10 eingereicht. Bis heute liegt die daraufhin von der Staatsanwaltschaft zu fertigende Gegenerklärung gem. § 347 I StPO nicht vor. Laut mündlicher Auskunft der zuständigen Staatsanwältin ist jedoch die Abgabe einer schriftlichen Gegenerklärung beabsichtigt.
Bußgeldverfahren : Kammergericht zur Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen des Betroffenen
03. April 2011 von Rechtsanwalt Oliver MarsonLiegen die Voraussetzungen für die Entbindung vom persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin gem. § 73 Abs.2 OWiG vor, steht dem Gericht kein Ermessen zu.
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